Hundefreunde       1908 e.V.  

     Der Verein für alle Hunderassen

Unsere Satzung


 

Satzung
des Vereins
Verein der Hundefreunde von 1908 e.V. Gütersloh
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am  in Gütersloh.
Zuletzt geändert am 30.01.2014, davor am 09.11.1961. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh am 18.12.1961 unter der VR-Nr. 0304.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein wurde am 14. August 1908 gegründet und führt den Namen :
„Verein der Hundefreunde von 1908 e.V. Gütersloh“
Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zweck des Vereins ist die artgerechte Ausbildung von Hunden durch positive Motivation.
Gefördert wird insbesondere
a) der Aufbau von Vertrauen, Verständigung und Kooperation zwischen Mensch und Hund,
b) die Anleitung zur Ausübung verschiedener Aktivitäten im Bereich Hundesport und
Hundebeschäftigung,
c) die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Umgang mit Hunden,
d) der Tierschutz,
e) die Förderung und Pflege der sportlichen Verbundenheit der Mitglieder untereinander.
3. Der Satzungszweck wird in der Hauptsache verwirklicht durch
a) die Anleitung und Beratung der Hundehalter in allen Fragen der Ausbildung, Pflege, Haltung, Ernährung sowie der Erziehung der Hunde zu sozialisierten, gehorsamen Hunden in den Familien und besonders in der Öffentlichkeit,
b) Angebote zur Teilnahme an Vorträgen und/oder Infoveranstaltungen,
c) Bereithaltung von Übungsgeländen sowie Geräten für die Ausbildung der Hunde in der                Grundausbildung sowie im Hundesport allgemein.
§ 3
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und unbescholtene Person ab 18 Jahre werden. Minderjährige müssen die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Gewerbsmäßige Hundehändler sind ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand nach der Teilnahme an 10 Übungseinheiten (10‘ner Karte) erworben. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Wird die Aufnahme eines Mitglieds verweigert, hat die abgewiesene Person keinen Anspruch auf eine Begründung.
Mitgliedsbeiträge: Es wird ein Jahresbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie die des Jahresbeitrags, dessen Fälligkeit und ggf. dessen Aussetzung werden vom Vorstand festgelegt, in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Geschäftsordnung festgehalten
Beendigung der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
a) Durch schriftliche, eigenhändig unterschriebene Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, wenn diese mindestens vier Wochen vorher beim Vorstand eingegangen ist.
b) Durch Tod des Mitglieds.
c) Durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit per Handzeichen. Sobald ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, wird diese durchgeführt. Ein Ausschluss erfolgt, wenn folgende Fakten vorliegen und eine vorherige Beurteilung des Vorstandes stattgefunden hat:
- Mitgliedsbeitrag oder Umlagen wurden trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt
- Nichterfüllung der satzungsgemäßen Vereinspflichten
- Verstöße gegen Vereinsinteressen oder Tierschutz
- schuldhaft das Ansehen des Vereins schädigt
- unsittliches und/oder unehrenhaftes Verhalten in- oder außerhalb des Vereins.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich begründet mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen eines Monats Berufung gegen diesen Beschluss einlegen und eine nochmalige Überprüfung des Beschlusses verlangen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Platzordnung, die mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag anerkannt werden, die Einrichtungen und Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie an Veranstaltungen etc. teilzunehmen. Die Rechte ruhen, solange sich das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet.
Die Mitglieder haben die Pflicht
a) Das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und gemeinsam instand zu halten
b) Die Pflicht, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, sofern sie aktiv das Gelände und die Angebote des Vereins nutzen. Sollte ein Mitglied aus terminlichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht teilnehmen können, ist der Vorstand zu informieren.
c) Schriftliche Meldung über Anschriftenänderungen oder Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren.
d) Seuchenpolizeiliche Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder begründetem Verdacht genau zu beachten sowie generell alle Erkrankungen des Hundes vor Trainingsbeginn zu melden.
e) Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung, Nachweise über den erforderlichen Impfschutz sowie über die ordentliche Anmeldung bei der jeweiligen Stadtverwaltung. Diese Nachweise sind nach Aufforderung vorzulegen.
f) Die Hunde in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst zu behandeln sowie für einen gerechten, gewaltfreien und pfleglichen Umgang mit den Tieren zu sorgen.
§ 5
Organe des Vereins
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
Beschlüsse der einzelnen Organe werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es wird offen per Handzeichen abgestimmt, sollte einer der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung beantragen, wird diese durchgeführt. Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 6
Mitgliederversammlung
a) Im ersten Quartal eines Jahres ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung muss mindestens (kann erweitert werden) enthalten:
- Jahresbericht des Vorstands
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer und ggf. fällige Wahlen des Vorstands
- Ausblick/Planung
- Verschiedenes
b) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand des Vereins eingehen, der sie zu Beginn der Versammlung bekannt gibt.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei besonderen Anlässen oder auf Verlagen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einzuberufen.
d) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
e) Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
f) Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt.
g) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Sobald ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, wird diese durchgeführt.
h) Über jede Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Ein Vorstandsmitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden. Dazu muss eine schriftliche Bereitschaft vorliegen, dass der Kandidat für das Amt kandidiert und im Falle der Wahl, das Amt annimmt. Diese Schriftlichkeit muss von der Wahlleitung verlesen werden.
Die Vorstandswahlen können als Blockwahl durchgeführt werden. Es kann in jedem Fall per Handzeichen entschieden werden. Sobald ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, wird diese durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält. Sollte es zu einer Stimmengleicht kommen, entscheidet das Los.
2. Die Mitgliederversammlung
a) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen
b) nimmt den Tätigkeitsbericht der Kassenprüfer entgegen
c) beschließt über die Entlastung des Vorstands
d) wählt die neuen Kassenprüfer (eine Wiederwahl der vorherigen ist möglich)
e) verabschiedet Satzungsänderungen
f) Bestimmung eines Wahlleiters
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern, sowie maximal drei stimmberechtigten BeisitzerInnen.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
4. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Rechtsverbindliche Erklärungen und Entscheidungen des Vereins werden vom Vorsitzenden und/oder seinem Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied abgegeben.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer aus.
§ 9
Aufgaben des Vorstands
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Aufstellen und Ändern der Geschäftsordnung
• Erstellung eines Haushaltsplanes bei Bedarf
• Ernennung von Beisitzern
• Ernennung von ÜbungsleiterInnen, Platzwart/Platzwärterin und anderer Funktionsträger
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
• Entscheidung über Annahme oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen
  • Behördengänge
§ 10
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern mit der Satzung und der Platzordnung zusammen mit dem Aufnahmeantrag auszuhändigen. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand aufgesetzt und geändert. Die Geschäftsordnung und die darin vorgenommenen Änderungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht zum Vereinsregister.
§ 11
Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung die Änderungen mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließt. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Es genügt auch, einen Ort zu nennen, an dem die Satzungsänderungen eingesehen werden können, wenn die Mitglieder in der Einladung darauf hingewiesen wurden.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die mit einer Frist von vier Wochen zu diesem Zweck einberufen worden ist. Die Auflösung kann mit zwei Drittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Nach der Abwicklung fällt das noch zu vorhandene Restvermögen des Vereins an die Stadt Gütersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für Tierschutzzwecke zu verwenden hat.
Gütersloh, den